Ich bin Conny Crämer.

Laut zahlreichen Grundsatzurteilen unterstehe ich der Bundesärzteordnung, obwohl ich weder über eine Approbation verfüge, noch eine ärztliche Anstellung im klassischen Sinn habe. Ich gelte aber trotzdem wegen den verschiedenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes als Ärztin. Bei Rückfragen schicke ich Ihnen gerne die Urteile zu. Aus diesen Gründen bin ich eigentlich GKV-abrechenbar. Wer der genaue Kostenträger für Sie in Bezug auf das Menschenrecht, Grundsatzurteile und SGB ist, kann ich von dieser Stelle so nicht sagen. Gerne setze ich mich mit Ihrem Sozialträger in Verbindung. Man gilt auch als Ärztin, wenn guten "Patienten"-Bewertungen erhalten hat und einige finden Sie hier Hauptberuflich bin ich Journalistin. Weiter unten etwas zu Ulla Schmidt, Bundesministerium für Gesundheit, die sogenannte Geiselhaft durch Ärzte, die Psychiatrie und die Ärztekammer und Teile der Ärzteordnung.

Urteile, von angenommenen Verfassungsklagen, werden zu Bundesgesetz laut § 31 BverfGG. Das Gericht hatte den Ärzten nämlich das Heilkundemonopol entrissen und sieht den Beruf des Heilkundlers eher dynamisch. Da es viele organisierte Tarotleger und Lebensberater und Hellseher gibt, die Sie auf bekannten Internetplattformen wie Questico, Viversum oder Sonnentarot, www.astrowelt.tv oder auch www.okulusvidens.net finden, kann man durchaus von einer großen Dynamik und Riesen-Interesse an guter heilenden Beratung für die Bundesbewohner sprechen. Ob die gerade erwähnten Beratungsplattformen auch Leistungen versuchen, über Ihre GKV abzurechnen oder dies anbieten, weiß ich nicht. Die Berater stammen aus unterschiedlichen Fachrichtungen wie Esoterik, Reiki, Heilpraktiker, Channeler, Parapsychologen, Tarot, Orakel. An der großen Akzeptanz der Kunden / Patienten ist das Interesse an einer andersartigen Gesundheitsberatung, Psychotherapie, Lebenshilfe und Seelsorge somit bewiesen.

Es ist jedoch verpflichtend, wenn man sich an die Urteile bindet, dass, wenn man nicht mehr weiter weiß, den Patienten an einen approbierten Arzt zu verweisen, wenn der Patient will, denn es herrscht für alle das Selbstbestimmungsrecht, ein Recht, daß auch approbierte Ärzte laut deren Berufsordnung zu beachten haben. Wenn ein Patient nicht will, dann will er nicht.

Zur Zeit gibt es zwar strengste Richtlinien der Ärztekammern auch für Ärzte selber, an die sich viele Ärzte jedoch selber nicht halten. Deshalb hatte ich den Antrag auf Aufnahme in eine Ärztekammer zurückgezogen, weil die Ärztekammer deren eigene Berufsordnung nicht ernst nimmt. Laut UN Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948, allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 20 Absatz 2, muß ich sowieso keiner Vereinigung angehören: Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Hier der Link zu der UN Resolution http://www.un.org/Depts/german/grunddok/ar217a3.html Es gilt auch das Völkerrecht sowieso, bitte deswegen Artikel 23 Absatz 1 und 30 und 8 darin lesen und dieses Urteil beachten, was das Völkerrecht betrifft gerade der erste Aussagesatz im folgenden Urteil: BverfG 2 BvR 1841/04 dort Leitsätze und die Gründe im Bereich A beachten und dies hier 25 Grundgesetz Wichtige Arzt-Grundsatzurteile, inklusive Berufsausweise finden Sie >> hier <<

Ich verfüge über fast 30 Jahre Erfahrung in der Parapsychologie, 15 Jahre Tarot, etliche Jahre Lenormand-Karten und Engel-Orakelkarten. Zahlreiche Seminare, auch mit dem berühmten Buchautor und Tarot-Experten Hajo Banzhaf vor vielen Jahren und ein 3-Tage Seminar "Medialität" mit dem Top-Medium Doris Foster und Werner Brodeßer runden mein Profil ab.

Ich bin Mitglied in dem internationalen Netzwerk INET dass von dem Harvard-Medizinprofessor und Pulitzerpreisträger John E Mack mitgegründet wurde. Es werden nur Experten auf besondere Einladung in dieses Netzwerk zugelassen. INET ist das International Network for Experiencer Therapists. Dort sind nur Experten auf dem Gebiet des paranormalen und der außerirdischen Entführungen und Kontakte zugelassen. Es gibt noch andere Gruppierungen bezüglich Außerirdischen-Kontakte, mit denen ich jedoch nicht in allen Richtungen konform gehe, genau wie mit INET.

Schwerpunktmässig bin ich Journalistin und somit wie auch Wissenschaftler strengsten Kriterien unterworfen, wir dürfen die verfassungsmäßige Ordnung, die das Grundgesetz sowie Grundsatzurteile und besonders das Völkerrecht und Menschenrecht darstellen, nicht verletzen. Also streng juristisch gesehen wäre die BILD verboten. Weitere Informationen im Menü-Punkt Impressum.

Weiter unten der Auszug der Berufsordnung für die nordrheinische Ärztinnen und Ärzte, die so auf der Webseite der Ärztekammer Nordhrhein steht und von der Kammer als akzeptiert gilt. Schwerpunktmäßig gelten für mich die Grundsatzurteile, Grundrechte und Artikel 18 GG sowie das Menschenrecht. Ärzte, was viele nicht wissen, haben 1. aufzuklären und das gilt nicht nur für Chirurgen, 2. das Selbstbestimmungsrecht der Patienten ist immer zu beachten, so sieht es die Berufsordnung sowohl der Ärztekammer Nordrhein als auch die der Bundesärztekammer vor. Die Menschlichkeit hat immer Vorrang. Unterhalb des Auszugs, weitere wichtige Links und Text-Auszüge. Zuvor auch noch etwas von Ulla Schmidt bekannt als Bundesministerin für Gesundheit.

Auf der Eingangsseite TheSevenRays Link zu den Grundsatzurteilen gegen Maßregevollzug, Zwangspsychiatrie, Zwangsbehandlungen. Nachträgliche Sicherungsverwahrung, Urteil ist dort nicht erwähnt ist seit Urteil vom 10. Februar 2004 vom Bundesverfassungsgericht ebenso verboten worden. KZ sollte schon vorbei sein. Die UN Resolution für psychisch Kranke ist so streng und hat als Basis die UN Resolution 217 A (III) Link siehe weiter oben, daß diese sowieso eigentlich kein Psychiater einhalten kann, obwohl diese zwingend und per Gesetz dazu verpflichtet sind. Die World Medical Association verpflichtet auch die Bundesärztekammer zu der Einhaltung.

Frau Ursula Schmidt, bekannt als Bundesministerin für Gesundheit hat sich ebenso gegen die Geiselhaft durch Ärzte ausgesprochen. Der Link führt wieder zur OLG-Webseite.

Urteil für Frau Schmidt, OLG Karlsruhe, Patienten in Geiselhaft"

Hier die Zusammenfassung.

"Patienten in Geiselhaft"

Datum: 13.04.2007, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2007 - 14 U 11/07
Kurzbeschreibung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Äußerungen der Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

Die Antragsteller sind niedergelassene Fachärzte. Beide haben sich am 4. Dezember 2006 am bundesweiten Protesttag gegen die geplante Gesundheitsreform beteiligt, an dem viele Arztpraxen und Apotheken geschlossen blieben. Am 4. Dezember 2006 äußerte sich die Beklagte Ziff. 1, die Bundesministerin für Gesundheit, in einem Radiointerview des Deutschlandfunks angesprochen auf die Ärzteproteste von diesem Tag wie folgt: „...Mich ärgert vielleicht, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld...“. Anlässlich eines öffentlichen Vortrages am 13. Dezember 2006 gebrauchte sie in Bezug auf die Protestaktion ebenfalls das Wort „Geiselhaft“.

(..)
Die Antragsteller haben beim Landgericht Freiburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, wonach es die Antragsgegner zu unterlassen haben, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, dass Ärzte durch ihre Proteste gegen die geplante Gesundheitsreform Patienten in Geiselhaft genommen haben oder nehmen werden.

Das Landgericht Freiburg hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 zurückgewiesen.
Die Berufung eines der klagenden Ärzte zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb ohne Erfolg.

Auszug-Ende

Und das war wohl der Hintergrund der Sache.

Quelle: Auszug der Seite des Berufsverbandes Deutscher Psychiater:

Berufsverband Deutscher Psychiater

2006-06-03 14:30:35
Kitzingen/Neuss – Niedergelassene Psychiater und Nervenärzte müssen psychisch kranke Menschen in Zukunft häufiger in die Klinik einweisen. „Wegen der Einsparungen im Gesundheitswesen können wir Patienten mit schweren Erkrankungen wie Psychosen oder Angststörungen immer seltener ambulant betreuen“, erklärte der stellvertretende Vorsitzende des Berufsverbandes Deutscher Nervenärzte BVDN, Dr. Gunther Carl, gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.

Er wies darauf hin, dass die finanziellen Mittel für ambulante Leistungen bei psychiatrischen Erkrankungen in den vergangenen Jahren drastisch gekürzt worden seien. Dem Arzt stünden für einen Patienten im Quartal durchschnittlich zweimal 15 Minuten zur Verfügung.

Ein Beitrag des Deutschen Ärzteblattes. Ende

Ein Psychiater ist kein Psychotherapeut, deshalb hat er auch kein Budget. Eine Unterbringung in einem Krankenhaus ist viel teurer und für den Patienten belastender und gesundheitlich gefährlicher. Es zeigt ebenso einen Betrug der Ärzteschaft, finde ich. Es wird schon einen Grund haben, warum Psychiater nur ein kleines Budget für „Gespräche“ bekommen. Es benötigt eher eine Vielzahl guter ambulanter Therapeuten auch alternativer Richtungen, wo ich herstamme zum Beispiel, ohne daß dies als Werbung zu verstehen ist. Darüberhinaus darf man Patienten mit einem psychiatrischen Krankheitsbild gar nicht zwangseinweisen. Ich selber berate aber nur am Telefon.

Die erwähnte Geiselhaft durch Ärzte ist als Begriff richtig und stellt als Geiselhaft einen Gesamtbetrug am Budget sowohl an den Kassen, den Patienten wegen Freiheitsberaubung und wahrscheinlich Körperverletzung und Verlust seines Geldes mit seinen 10 Euro Zuzahlung am Tag dar. Der Begriff "Geiselhaft durch Ärzte" stellt einen Begriff des Völkerstrafgesetzbuches dar. Es ist ein Begriff aus dem Bereich der Kriegsverbrechen - also NS-Zeiten, das KZ hat also überlebt. Ansonsten sei dringend an die Horror-Psychiatrie im zweiten Weltkrieg, den dortigen Euthanisie-Stationen und T-4 Ärzten und an Artikel 139 Grundgesetz erinnert.

Ein Experte, der wirklich etwas von Neurowissenschaften, Neurovirologie, Neurochirurgie und Parapsychologie versteht, würde gar nicht erst auf eine psychiatrische Klinik kommen. Was die Psychiater sich zusammenquacksalbern ist salopp gesagt 100 Jahre alt + „Seroquel“. Noch heute meinen einige, Elektroschocks anwenden zu dürfen - gegen Depressionen. Sie leben in einem alten Bild der Paranoia und der Gewaltanwendung. Beispiele dafür gibt es unzählige.

Psychiatrie ist veraltert und gegen ein altes Urteil des BGH verstoßend. Es stammt ca. aus dem Jahr 1976, Ärzte müssen auf dem neuesten Stand sein, sonst handeln diese pflichtwidrig. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wer keine Ahnung von Therapie hat, meint natürlich nur ein Krankenhaus könnte helfen. Anscheinend erhalten Krankenhäuser zu viel Geld und die Psychiater können nicht mit Geld umgehen und sollten in Regreß genommen werden, mal abgesehen von Schadens- und Schmerzensgeld für Patienten.

Depressionen können, wie auf der spirituelle-Beratungs-Seite erklärt, erreger-bedingt sein. Natürlich können Umweltgifte, Drogen, Alkohol und Mobbing, familiäre Umstände auch für Depressionen sorgen. Da helfen keine Elektroschocks. Elektroschocks erscheinen fast so wie eine homöopathische Dosierung wie Harfön in der Badewanne zu sein.

Das passiert Onkologen auch ständig - Strahlentherapie gegen verstrahlte Zellen. Krebs, ist eine Strahlenkrankheit, oder viral bedingt (Papilloma - Feigwarze - eine Handwarze bestrahlt man auch nicht, sondern nimmt Kältemittel oder nimmt bei bestimmten Warzentypen Guttaplast (Acetylsalicylsäure also Aspirin), oder es ist weder das eine noch das andere aber ein Parasit, und der baut Nester, die auch Metastasen-ähnlich sind. Das kann Toxoplasmose gondii zum Beispiel. Mehr zu Toxo auf der Willkommen-Seite. Toxo kann Männern den typischen Tunnelblick geben.

Grundsätzlich sollte man sich nicht von Freunden oder Verwandten, Familien zulabern lassen in eine Psychiatrie zu gehen. Vielmehr wäre doch wenn ein Gruppenaufenthalt entweder nett oder Verhaltenstherapie für alle, nach medizinischem Check-Up.

Wer sich noch massiv einsetzt und Patienten-Testamente verteilt ist die KVPM . Die gehören zwar zu Scientology, aber selbst Richter und Ärzte vertrauen sich der Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte an. Die KVPM stellt sich gegen Psychiatrie, das für liest sich manchmal wegen des "für" für einige mißverständlich. In dem dortigen Bereich Pressemitteilungen findet man psychiatrische Scharlatane / Verbrecher oder Tatverdächtige der Rheinischen Kliniken - "Grafenberg" in Düsseldorf - benannt, Charité in Berlin, LMU München, Aussagen von Richtern, Patienten und Statistiken, daß von 1991 - 2003 ca. 41.000 Menschen in bundesdeutschen Psychiatrien gestorben sind. Die Zahlen stammen wohl vom Bundesministerium für Justiz und dem Stastischen Bundesamt.

Man kann den Mitarbeiteirn der KVPM in verschiedenen bundesdeutschen Städten oder am Telefon sein Leid klagen, auch beraten diese, ohne Scientology-"Kram". Ich habe es selber ausprobiert. Die machten einen sehr netten Eindruck. Wer die Pressemitteilungen und die Aussageverweigerungen zu den Toten in Grafenberg und der Charité liest, also die Toten der letzten Jahre, wird merken, Mengele ist noch immer nicht tot das KZ lebt noch. Was dort nicht steht, in Grafenberg mußten Patienten dort putzen, Laborarbeit tätigen, selber Betten machen, Blumendienst, Geschirr spülen, Boden putzen - ohne Bezahlung. (Grafenberg, Rheinische Kliniken, angeblich Poliklinik, stimmt aber nicht, hat weder Röntgen, OP noch irgendetwas Modernes.) Ebenso kann ich auf keinen Fall den Verband / Bundesverband der Psychiatrie Erfahrenen empfehlen. Die stellen sich ebenso gegen das Bundesministerium für Gesundheit, erhalten wohl auch Fördermaßnahmen des Ministerium. Der Verband hat keinerlei Interesse an den tatsächlichen Erkrankungsursachen und unterstützt eher Psychiater als Patienten. Es fehlen fachliche und juristische Kenntnisse. Das Stimmenhören z.B., was wir als Hellhören oder Channeln bezeichnen oder Jenseitskontakte, wird dort noch als Psychose oder Schizophrenie abgetan. Etwaige "Patienten" werden nicht korrekt aufgeklärt, auch nicht über mögliche Gehirnerkrankungen.

Merke, internationale die Gerichtsmedizin hat es klargestellt: Psychopharmaka sind nun mal Drogen und wie GHB-Tropfen ein Knock-Out-Mittel sogar die Neuroleptika gehören dazu. Hier geht es zu den Material der europäischen Rechtsmedizin. Von dort geht es weiter zu weiteren Fachinformationen.

Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 in der Fassung vom 18. November 2006 Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. März 2007 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403ff.), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 148) folgende Änderungen der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), zuletzt geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 161), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. Mai 2007 – Az.: III C 2 – 0810.43 – genehmigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen am 13, Juli 2007, S. 406 veröffentlicht worden ist. Sie ist am 14. Juli 2007 in Kraft getreten. Die folgenden unterstrichenen Zeilen stellen keine Links dar. Die komplette Berufsordordnung der Ärztekammer Nordrhein ist hier zu finden: Berufsordnung. Folgend nur ein Auszug daraus, den ich für mich als ziemlich verbindlich ansehe.

(Die nun unterstrichenen Wörter sind keine Links).

A. Präambel

Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber ihren Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,

  • das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern;
  • die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
  • die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
  • berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.

B. Regeln zur Berufsausübung

I. Grundsätze

§ 1
Ärztliche Aufgaben

(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(2) Ärztliche Aufgabe ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten

(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit dieser Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.

(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.

(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

(5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.

(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten und auf Verlangen Nachweise zu erbringen.

§ 3
Unvereinbarkeiten

(1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ihnen ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der Therapie sind.

§ 4
Fortbildung

(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.

§ 5
Qualitätssicherung

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen.

 

II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen bzw. Patienten zu erfolgen.

(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht der Patientinnen und Patienten, ihre Ärztin bzw. ihren Arzt frei wählen oder wechseln zu können. Von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen, darf auch ärztlicherseits eine Behandlung abgelehnt werden. Der begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen zu werden, soll in der Regel nicht abgelehnt werden.

(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen. [Ergänzung von mir: Es obliegt BverfGEs und der Handlungsfreiheit eines Patienten und somit seines eigenen Willen, den Arzt nur fernmündlich also telefonisch aufzusuchen. Siehe § 7]

(4) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und der Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin bzw. der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.

§ 8
Aufklärungspflicht

Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.

§ 9
Schweigepflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin bzw. des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin bzw. des Patienten, ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die ärztliche Schweigepflicht einschränken, soll die Patientin oder der Patient darüber unterrichtet werden.

(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als deren Einverständnis vorliegt oder anzunehmen ist.

§ 10
Dokumentationspflicht - [Anmerkung Conny Crämer: aus Datenschutzgründen folge ich dem nicht. Jeder darf sich selber alles mitschreiben und aufzeichnen, wie derjenige selber möchte.]

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur ärztliche Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive ärztliche Eindrücke oder Wahrnehmungen enthalten. Auf Verlangen sind ihnen Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit deren Einwilligung einsehen oder weitergeben.

(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

(6) Ärztinnen und Ärzte dürfen Angaben zur Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs sowie zu Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung nur durch eine von der Ärztekammer betriebene oder mit der Ärztekammer durch einen Kooperationsvertrag verbundene Zertifizierungsstelle "Schlüssel-Zertifikate" oder "Attribute-Zertifikate" aufnehmen lassen.

§ 11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.

§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Die Sätze nach der GOÄ dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden.

(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen, mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.

(3) Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.

 

III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 13
(...) Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung außerhalb der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.

(2) Sie dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

(3) Ihnen ist nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten zu erstellen.

(4) Sie dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.

(5) Ihnen ist nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring

Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von ärztlichen Veranstaltern bestimmt, so ist die Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.

 

C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)

Nr. 1
Umgang mit Patientinnen und Patienten

Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte beim Umgang mit Patientinnen und Patienten

  • deren Würde und Selbstbestimmungsrecht respektieren,
  • deren Privatsphäre achten,
  • über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über Alternativen und über die Beurteilung des Gesundheitszustandes in einer für die Patientin und den Patienten verständlichen und angemessenen Weise informieren,
  • insbesondere auch deren Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren,
  • Rücksicht auf die Situation der Patientin oder des Patienten nehmen,
  • auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleiben,
  • deren Mitteilungen gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringen und ihrer Kritik sachlich begegnen.

Nr. 2
Behandlungsgrundsätze

Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch

  • rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
  • rechtzeitig die Patientin oder den Patienten an andere Ärztinnen oder Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen,
  • sich dem Wunsch von Patientinnen und Patienten nach Einholung einer Zweitmeinung nicht zu widersetzen,
  • für die mit- oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte die erforderlichen Patientenberichte zeitnah zu erstellen.

Nr. 3
Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten.

 

Auszug-Ende

Monat / Tag / Jahr:

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Conny, thesevenrays@aol.com, Telefon 0211-59 32 42