Kitzingen/Neuss – Niedergelassene Psychiater und Nervenärzte müssen psychisch kranke Menschen in Zukunft häufiger in die Klinik einweisen. „Wegen der Einsparungen im Gesundheitswesen können wir Patienten mit schweren Erkrankungen wie Psychosen oder Angststörungen immer seltener ambulant betreuen“, erklärte der stellvertretende Vorsitzende des Berufsverbandes Deutscher Nervenärzte BVDN, Dr. Gunther Carl, gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.
Er wies darauf hin, dass die finanziellen Mittel für ambulante Leistungen bei psychiatrischen Erkrankungen in den vergangenen Jahren drastisch gekürzt worden seien. Dem Arzt stünden für einen Patienten im Quartal durchschnittlich zweimal 15 Minuten zur Verfügung.
Ein Beitrag des Deutschen Ärzteblattes. Ende
Ein Psychiater ist kein Psychotherapeut, deshalb hat er auch kein Budget.
Eine Unterbringung in einem Krankenhaus ist viel teurer und für den Patienten belastender und gesundheitlich gefährlicher.
Es zeigt ebenso einen Betrug der Ärzteschaft, finde ich. Es wird schon einen Grund haben,
warum Psychiater nur ein kleines Budget für „Gespräche“ bekommen.
Es benötigt eher eine Vielzahl guter ambulanter Therapeuten auch alternativer Richtungen, wo ich
herstamme zum Beispiel, ohne daß dies als Werbung zu verstehen ist. Darüberhinaus darf man Patienten
mit einem psychiatrischen Krankheitsbild gar nicht zwangseinweisen. Ich selber berate aber nur am Telefon.
Die erwähnte Geiselhaft durch Ärzte ist als Begriff richtig und stellt als Geiselhaft einen Gesamtbetrug am Budget sowohl an den Kassen,
den Patienten wegen Freiheitsberaubung und wahrscheinlich Körperverletzung und Verlust seines Geldes
mit seinen 10 Euro Zuzahlung am Tag dar.
Der Begriff "Geiselhaft durch Ärzte" stellt einen Begriff des Völkerstrafgesetzbuches dar. Es ist ein Begriff aus dem Bereich
der Kriegsverbrechen - also NS-Zeiten, das KZ hat also überlebt. Ansonsten sei dringend an die Horror-Psychiatrie im
zweiten Weltkrieg, den dortigen Euthanisie-Stationen und T-4 Ärzten und an Artikel
139 Grundgesetz erinnert.
Ein Experte, der wirklich etwas von Neurowissenschaften, Neurovirologie, Neurochirurgie und Parapsychologie
versteht, würde gar nicht erst auf eine psychiatrische Klinik kommen.
Was die Psychiater sich zusammenquacksalbern ist salopp gesagt 100 Jahre alt + „Seroquel“.
Noch heute meinen einige, Elektroschocks anwenden zu dürfen - gegen Depressionen.
Sie leben in einem alten Bild der Paranoia und der Gewaltanwendung.
Beispiele dafür gibt es unzählige.
Psychiatrie ist veraltert und gegen ein altes Urteil des BGH verstoßend.
Es stammt ca. aus dem Jahr 1976, Ärzte müssen auf dem neuesten Stand sein, sonst handeln diese pflichtwidrig.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wer keine Ahnung von Therapie hat,
meint natürlich nur ein Krankenhaus könnte helfen. Anscheinend erhalten Krankenhäuser zu viel
Geld und die Psychiater können nicht mit Geld umgehen und sollten in Regreß genommen werden, mal abgesehen von Schadens- und Schmerzensgeld für Patienten.
Depressionen können, wie auf der spirituelle-Beratungs-Seite erklärt, erreger-bedingt sein. Natürlich können Umweltgifte,
Drogen, Alkohol und Mobbing, familiäre Umstände auch für Depressionen sorgen. Da helfen keine Elektroschocks.
Elektroschocks erscheinen fast so wie eine homöopathische Dosierung wie Harfön in der Badewanne zu sein.
Das passiert Onkologen auch ständig - Strahlentherapie gegen verstrahlte Zellen. Krebs, ist eine Strahlenkrankheit,
oder viral bedingt (Papilloma - Feigwarze - eine Handwarze bestrahlt man auch nicht, sondern nimmt Kältemittel oder nimmt bei bestimmten
Warzentypen Guttaplast (Acetylsalicylsäure also Aspirin),
oder es ist weder das eine noch das andere aber ein Parasit, und der baut Nester, die auch Metastasen-ähnlich sind.
Das kann Toxoplasmose gondii zum Beispiel. Mehr zu Toxo auf der Willkommen-Seite. Toxo kann Männern den typischen Tunnelblick geben.
Grundsätzlich sollte man sich nicht von Freunden oder Verwandten, Familien zulabern lassen in eine Psychiatrie zu gehen. Vielmehr
wäre doch wenn ein Gruppenaufenthalt entweder nett oder Verhaltenstherapie für alle, nach medizinischem Check-Up.
Wer sich noch massiv einsetzt und Patienten-Testamente verteilt ist die
KVPM . Die gehören zwar zu Scientology, aber
selbst Richter und Ärzte vertrauen sich der Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte an. Die KVPM
stellt sich gegen Psychiatrie, das für liest sich manchmal wegen des "für" für einige mißverständlich. In dem dortigen Bereich
Pressemitteilungen findet man psychiatrische
Scharlatane / Verbrecher oder Tatverdächtige der Rheinischen Kliniken - "Grafenberg" in Düsseldorf - benannt, Charité in Berlin, LMU München,
Aussagen von Richtern, Patienten und Statistiken, daß von 1991 - 2003 ca. 41.000 Menschen in bundesdeutschen Psychiatrien gestorben sind. Die
Zahlen stammen wohl vom Bundesministerium für Justiz und dem Stastischen Bundesamt.
Man kann den Mitarbeiteirn der KVPM in verschiedenen
bundesdeutschen Städten oder am Telefon sein Leid klagen, auch beraten diese, ohne Scientology-"Kram". Ich habe es selber
ausprobiert. Die machten einen sehr netten Eindruck. Wer die Pressemitteilungen und die Aussageverweigerungen zu den Toten
in Grafenberg und der Charité liest, also die Toten der letzten Jahre, wird merken, Mengele ist noch immer nicht tot das KZ lebt noch. Was dort nicht steht,
in Grafenberg mußten Patienten dort putzen, Laborarbeit tätigen,
selber Betten machen, Blumendienst, Geschirr spülen, Boden putzen - ohne Bezahlung. (Grafenberg, Rheinische Kliniken, angeblich Poliklinik, stimmt aber nicht,
hat weder Röntgen, OP noch irgendetwas Modernes.) Ebenso kann ich auf keinen Fall den Verband / Bundesverband der Psychiatrie Erfahrenen
empfehlen. Die stellen sich ebenso gegen das Bundesministerium für Gesundheit, erhalten wohl auch Fördermaßnahmen des Ministerium.
Der Verband hat keinerlei Interesse an den tatsächlichen Erkrankungsursachen und unterstützt eher Psychiater als Patienten. Es fehlen
fachliche und juristische Kenntnisse. Das Stimmenhören z.B., was wir als Hellhören oder Channeln bezeichnen oder Jenseitskontakte, wird
dort noch als Psychose oder Schizophrenie abgetan. Etwaige "Patienten" werden nicht korrekt aufgeklärt, auch nicht über mögliche
Gehirnerkrankungen.
Merke, internationale die Gerichtsmedizin hat es klargestellt: Psychopharmaka sind nun mal Drogen und wie GHB-Tropfen ein Knock-Out-Mittel sogar
die Neuroleptika gehören dazu. Hier geht es zu den Material der europäischen Rechtsmedizin. Von dort
geht es weiter zu weiteren Fachinformationen.
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 14. November 1998 in der Fassung vom 18. November 2006
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. März 2007 aufgrund
§ 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403ff.), geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 148)
folgende Änderungen der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350),
zuletzt geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 161), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vom 24. Mai 2007 – Az.: III C 2 – 0810.43 – genehmigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen am 13, Juli 2007, S. 406 veröffentlicht worden ist. Sie ist am 14. Juli 2007 in Kraft getreten. Die folgenden unterstrichenen
Zeilen stellen keine Links dar. Die komplette Berufsordordnung der Ärztekammer Nordrhein ist hier zu finden:
Berufsordnung. Folgend
nur ein Auszug daraus, den ich für mich als ziemlich verbindlich ansehe.
(Die nun unterstrichenen Wörter sind keine Links).
A. Präambel
Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene
Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten
von Ärztinnen und Ärzten gegenüber ihren Patientinnen und
Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und
Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit
dar. Dafür geben sich die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten
der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem
Ziel,
- das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und ihren Patientinnen
und Patienten zu erhalten und zu fördern;
- die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse
der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
- die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
- berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges
Verhalten zu verhindern.
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1
Ärztliche Aufgaben
(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen
Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe.
Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Ärztliche Aufgabe ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit
zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden
Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
im Hinblick auf ihre Bedeutung für die
Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen,
den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie
dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder
Anweisungen beachten, die mit dieser Aufgabe nicht vereinbar sind oder
deren Befolgung sie nicht verantworten können.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben
und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen
zu entsprechen.
(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze
korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen
Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich über die
für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu
halten.
(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen
Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf
Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet,
in angemessener Frist zu antworten und auf Verlangen Nachweise zu erbringen.
§ 3
Unvereinbarkeiten
(1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres
Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche
mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar
ist. Ihnen ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen
Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben.
Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem
beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit
der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere
Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen
sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen,
soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer
Besonderheiten notwendiger Bestandteil der Therapie sind.
§ 4
Fortbildung
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind
verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung
und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse
notwendig ist.
(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
§ 5
Qualitätssicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer
eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen
Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer
ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten
Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
mitzuteilen.
II. Pflichten
gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde
und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte,
insbesondere des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen bzw. Patienten
zu erfolgen.
(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht der Patientinnen und
Patienten, ihre Ärztin bzw. ihren Arzt frei wählen oder wechseln
zu können. Von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen
abgesehen, darf auch ärztlicherseits eine Behandlung abgelehnt werden.
Der begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere
Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen
zu werden, soll in der Regel nicht abgelehnt werden.
(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche
Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich
noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien
oder Computerkommunikationsnetze durchführen. [Ergänzung von mir: Es obliegt BverfGEs und der Handlungsfreiheit
eines Patienten und somit seines eigenen Willen, den Arzt nur fernmündlich also telefonisch aufzusuchen. Siehe § 7]
(4) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und der Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin bzw. der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
§ 8
Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung
der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich
die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
§ 9
Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer
ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist – auch
über den Tod der Patientin bzw. des Patienten hinaus – zu schweigen.
Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin bzw. des
Patienten, ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenaufnahmen und sonstige
Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit
sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung
zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche
Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche
Vorschriften die ärztliche Schweigepflicht einschränken, soll
die Patientin oder der Patient darüber unterrichtet werden.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen
Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit
zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander
dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln,
sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als deren
Einverständnis vorliegt oder anzunehmen ist.
§ 10
Dokumentationspflicht - [Anmerkung Conny Crämer: aus Datenschutzgründen folge ich dem nicht. Jeder darf sich selber alles
mitschreiben und aufzeichnen, wie derjenige selber möchte.]
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung
ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur ärztliche Gedächtnisstützen,
sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer
ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Patientinnen und Patienten
auf deren Verlangen grundsätzlich Einsicht in die sie betreffenden
Krankenunterlagen zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile,
welche subjektive ärztliche Eindrücke oder Wahrnehmungen enthalten.
Auf Verlangen sind ihnen Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten
herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren
nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre
ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz
3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige
Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe
oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen
und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen
unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit deren Einwilligung
einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung
zu verhindern.
(6) Ärztinnen und Ärzte dürfen Angaben zur Approbation
oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs sowie zu Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung nur durch
eine von der Ärztekammer betriebene oder mit der Ärztekammer
durch einen Kooperationsvertrag verbundene Zertifizierungsstelle "Schlüssel-Zertifikate"
oder "Attribute-Zertifikate" aufnehmen lassen.
§ 11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen
und Ärzte gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zur gewissenhaften
Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder
therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens,
der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von
Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge,
insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.
§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung
ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit
nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Die Sätze
nach der GOÄ dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten
werden.
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen
und Kollegen, deren Angehörigen, mittellosen Patientinnen und Patienten
das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer
eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung
ab.
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13
(...)
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung außerhalb der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.
(2) Sie dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
(3) Ihnen ist nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu
halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten zu erstellen.
(4) Sie dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung
keinen Vorschub leisten.
(5) Ihnen ist nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden
Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen
Leistungen zu verweisen.
§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen
allein von ärztlichen Veranstaltern bestimmt, so ist die Annahme
von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten
in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der Ankündigung
und Durchführung offen darzulegen.
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung)
Nr. 1
Umgang mit Patientinnen und Patienten
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass Ärztinnen
und Ärzte beim Umgang mit Patientinnen und Patienten
- deren Würde und Selbstbestimmungsrecht respektieren,
- deren Privatsphäre achten,
- über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über
Alternativen und über die Beurteilung des Gesundheitszustandes
in einer für die Patientin und den Patienten verständlichen
und angemessenen Weise informieren,
- insbesondere auch deren Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen
abzulehnen, respektieren,
- Rücksicht auf die Situation der Patientin oder des Patienten
nehmen,
- auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleiben,
- deren Mitteilungen gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringen
und ihrer Kritik sachlich begegnen.
Nr. 2
Behandlungsgrundsätze
Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte
Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln
der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch
- rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, wenn
die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen
Aufgabe nicht ausreicht,
- rechtzeitig die Patientin oder den Patienten an andere Ärztinnen
oder Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen,
- sich dem Wunsch von Patientinnen und Patienten nach Einholung einer
Zweitmeinung nicht zu widersetzen,
- für die mit- oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte
die erforderlichen Patientenberichte zeitnah zu erstellen.
Nr. 3
Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, dass
Ärztinnen und Ärzte bei der Ausübung ihrer ärztlichen
Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht
diskriminieren und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten.
Auszug-Ende
Monat / Tag / Jahr:
z.Zt. unlimitierter Space, Jahrespakete beachten
Conny,
thesevenrays@aol.com,
Telefon 0211-59 32 42