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Erklärung des Begriffes Arztes
Auch Heiler und Helfende
dürfen Arzt sein auf Basis von Grundsatzurteilen des
Bundesverfassungsgerichtes, die bindend sind für alle Behörden und auch
deswegen Gesetz werden. Siehe auch hier
und das Bundesverfassungsgericht. Nun wichtige
Urteils-Sammlungen zur Sache, die Sie auch so Ihrer Krankenkasse einreichen können.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20021024_2bvf000101.html
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind, dieser
Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die
die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der
Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt
(vgl. etwa BVerwG, DÄ 1966, S. 446 ff.; BVerwGE 35, 308 <310>; 66, 367
<369>; 94, 269 <274>) oder keinen Schaden anrichten kann (vgl. etwa
BVerwGE 35, 308 <310 f.>; 66, 367 <369>; 94, 269 <274 f.>),
mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet.
(...)
Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche
Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische
Eingriffe, vgl. BVerwG, NJW 1959, S. 833; Dünisch-Bachmann, a.a.O., Rn. 6.3.6
m.w. Hinweisen auf hierzu zählende therapeutische Maßnahmen; vgl. BVerwGE 66,
367 <369>).
166
Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das
Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende
Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat (vgl. BVerwGE 66,
367 <370>).
Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilprG ist entsprechend dem
Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht
statisch auszulegen (vgl. BVerwGE 66, 367 <370>).
167
Die wesentlichen Elemente des so skizzierten Begriffs der Heilkunde im
Heilpraktikergesetz sind, unabhängig von der jeweiligen Berufstätigkeit,
verallgemeinerungsfähig; sie werden im Besonderen auf den Geltungsbereich
der Bundesärzteordnung (vom 2. Oktober 1961, BGBl I S. 1857, i.d.F. vom
16. April 1987, BGBl I S. 1218) übertragen (vgl. Narr, in: Narr/Hess/ Schirmer,
Ärztliches Berufsrecht, Band I <Stand Januar 2000>, Rn. 8 und 10; Laufs/Uhlenbruck
u.a., Handbuch des Arztrechts, 2. Auflage 1999, § 10 Rn. 7), die zwar von
"Heilkunde" spricht (§ 2 Abs. 5), den Begriff aber nicht definiert.
168
Der Heilberufsbegriff ist danach, den fortentwickelten Definitionen des
Bundesverwaltungsgerichts folgend, weit auszulegen. Sinn und Zweck des
Heilpraktikergesetzes war und ist es, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit
auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen (vgl. BVerfGE 78, 179
<192>). Diesen Zweck verfolgten auch die Vertreter in den Ausschüssen bei
der Grundgesetzfassung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vgl. Protokoll der 7.
Sitzung des Hauptausschusses vom 23. November 1948, Parlamentarischer Rat,
Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/1949, S. 83 <90 f.>).
169bb) Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bestätigt das aus der
historischen Betrachtung gewonnene Ergebnis. "Heilberufe" werden
sowohl umgangssprachlich (vgl. hierzu die Definitionen in: Etymologisches Wörterbuch
des Deutschen, 2. Auflage 1993, S. 523; Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1877
<1984>, Band 10, S. 824; Trübners Deutsches Wörterbuch, 3. Band 1939, S.
381 ff.; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage 1991, 14. Band, S. 381 f.; Meyers
Enzyklopädisches Lexikon, 1975, Band 15, S. 820, und 1974, Band 11, S. 611) als
auch fachsprachlich (Lexikon Medizin 1997, S. 747 zum Begriff
"Heilung") nicht reduziert auf die "Heilung" von
"Krankheiten", sondern erfassen zudem die helfende Betreuung von
Menschen mit gesundheitlichen Problemen, seien diese restitutionsfähig oder
nicht, sei also die Behandlung oder Betreuung nur pflegender, lindernder Natur.
Auszug-Ende
Noch liegt mir das automatische Kassenabrechnungssystem nicht vor.
Hier geht es nicht nur um Tiere:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070703_1bvr218606.html
(Auszüge)
zum Beschluss des Ersten Senats vom 3. Juli 2007
- 1 BvR 2186/06 -
Zwar mag die Neigung, eine Barhufpflege in der konkreten Situation als
ungeeignet einzuschätzen, noch größer sein, wenn Tierhalter nicht
erforderlichenfalls an andere, besser qualifizierte Anbieter verwiesen werden müssen.
Dieser Zugewinn an Effektivität erlangt jedoch kein entscheidendes Gewicht.
Dies belegen die Erfahrungen aus dem Bereich der nichtärztlichen Heilkunde.
Obwohl es dort um den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz
eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. BVerfGE 7, 377 <414>)
geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen.
Vielmehr wird die heilkundliche Befugnis auch Heilpraktikern erteilt, wobei sich
die insoweit maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen auf das Ziel bloßer
Gefahrenabwehr beschränken (vgl. BVerfGE 78, 155 <163>).
Heilpraktiker müssen deshalb nicht über umfassende heilkundliche Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen (vgl. BVerfG, a.a.O.), dürfen Patienten aber
nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln (vgl. Dünisch/Bachmann,
Das Recht des Heilpraktikerberufes und der nichtärztlichen Heilkundeausübung,
Stand: 2000, vor § 1 HPG, Rn. 3.4).
Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die
Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind
über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den
Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum
Einschreiten gewesen wären.
Auszug-Ende
Das oben zitierte Urteil: BVerfGE 7, 377 <414> wurde am 11. Juni 1958
gesprochen und trägt das Aktenzeichen 1 BvR 596/56 und es erlaubt
Berufsfreiheit und stammt aus dem Jahr 1958. Damit sollte klar sein, daß der
Heilpraktiker und überhaupt der Heilende sei es weiblich oder männlich dem
Arzt somit gleichgestellt ist und auch die Krankenkassen keinen Unterschied
machen dürfen.
Hier ein weiters Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das mich kassenfähig
macht. Artikel 12 GG Absatz 1 bezieht sich auf die Berufsfreiheit und weiter
unten wird sich auf das Recht der Patienten bezogen. Kassenmitglieder haben
alles umsonst zu bekommen, steht ebenso weiter unten. Laut dem Urteil kann man
die KV umgehen und direkt mit den GKVs Verträge abschließen.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011030.html
(<<-Archiv-Server in der Schweiz, mit vielen alten Urteilen des
Bundesverfassungsgerichtes aus Karlsruhe)
Urteil
des Ersten Senats vom 23. März 1960
-- 1 BvR 216/51 -
-
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Ärzte 1.-3. ..., der
Kassenmitglieder 4.-9. ..., gegen § 368a Abs. 1 bis 3 der
Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes
(Gesetz über Kassenarztrecht) vom 17. August 1955 (BGBl. I S. 513) und
andere Bestimmungen.
Entscheidungsformel:
1. § 368 a Absatz 1 Satz 1 der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht
vom 17. August 1955 (Bundesgesetzblatt I S. 513) verletzt die Grundrechte
der beschwerdeführenden Ärzte aus Artikel 12 Absatz 1 GG und ist deshalb,
soweit er sich auf Ärzte bezieht, nichtig.
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4), 8)
und 9) sind damit erledigt.
3. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung beruht seit ihren Anfängen auf
dem Sachleistungsprinzip, d. h. auf der Gewährung
freier ärztlicher Behandlung und kostenloser Arzneimittel. Das
bedeutet, daß die Krankenkassen ihren Mitgliedern die erforderliche Zahl
von Ärzten zur Verfügung stellen müssen. [das heißt Patienten haben
alles umsonst zu bekommen]
(...)
Zur Förderung der Zusammenarbeit bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Kassenverbände Landesausschüsse und einen Bundesausschuß; die
wichtigste Aufgabe dieser paritätisch besetzten Ausschüsse ist die Beschlußfassung
über Richtlinien für die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Versorgung der Kranken, die Einführung neuer
Behandlungsweisen, die Gewährung ärztlicher
Sachleistungen, die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln und von
Krankenhauspflege sowie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
Rechtliche Verbindlichkeit erlangen diese Richtlinien für den Kassenarzt
kraft der -- obligatorischen -- Verbindlicherklärung durch die Satzung der
Kassenärztlichen Vereinigung.
(...)
Zwar erfüllt der Kassenarzt mit der Behandlung der
Kassenmitglieder auch eine öffentliche Aufgabe; er wird sogar durch
die Zulassung in ein öffentlich-rechtliches System einbezogen.
Innerhalb dieses Systems steht er jedoch weder zu den Kassen noch zur Kassenärztlichen
Vereinigung in einem Dienstverhältnis. Mit der Krankenkasse
verbinden ihn keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Kassenärztlichen
Vereinigung gegenüber übernimmt er mit der Zulassung die Verpflichtung,
sich zur Versorgung der Kassenmitglieder bereitzuhalten und ihre Behandlung
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Richtlinien durchzuführen;
insoweit bestehen auch gewisse Disziplinarbefugnisse, die aber ein Abhängigkeitsverhältnis
weder begründen noch voraussetzen. Die Kassenärztliche Vereinigung
ist organisiert als genossenschaftliche Vereinigung der Kassenärzte
zur korporativen Erfüllung der Verpflichtung, die ärztliche
Versorgung der Kassenmitglieder sicherzustellen.
(...)
Da grundsätzlich jeder zulassungsfähige Arzt zu den Kassen
zugelassen werden muß, [alle Ärzte sind also automatisch Kassenärzte]
bedarf es keiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der
Kassenmitglieder, die in der Beschränkung der freien Arztwahl eine
Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG erblicken. Ihnen stehen alle praktizierenden
Ärzte zur Auswahl zur Verfügung: soweit die Ärzte ihre Zulassung
erwirkt haben, als Kassenärzte, soweit sie eine Zulassung ablehnen, zur
Behandlung als Privatpatienten. [es steht also jedem Arzt frei, ob er
Kassenarzt sein will. Jeder muß aufgenommen werden, denn der Arzt
kann frei entscheiden, ob er Kassenarzt sein will oder nicht. Die GKVs müssen
immer jeden Arzt annehmen, auch nicht-Ärzte sind Ärzte siehe weiter oben
und Heilende auch und Helfende ebenso.]
Auszug-Ende Kommentare in eckigen Klammern
sind meine bis Ziffern ganz oben
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu
beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung
zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle
staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist
unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen
Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat
auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein
Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches
Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen
Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur
den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die
Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
Ende der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes
Dies entspricht http://norm.bverwg.de/jur.php?bverfgg,31
Ansonsten zählt auch Artikel 23 Absatz 1, 25 Absatz 1
sowie 8 und 30 der http://www.un.org/Depts/german/grunddok/ar217a3.html
sowie einige Urteile dazu
(...)
2. Die neuere Rechtsentwicklung trägt diesen
Grundsätzen Rechnung. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 betont im Anschluß an
die französische Erklärung der Menschenrechte von 1789 die
Unschuldsvermutung nachdrücklich (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9).
Die Europäische Menschenrechtskonvention wiederholt diesen Grundsatz (Art. 6
Abs. 2) und umschreibt in Artikel 5 genau die Voraussetzungen, unter denen im
Rechtsstaat die Beschränkung der persönlichen Freiheit allein zulässig ist.
Das Ministerkomitee des Europarats hat dazu neuerdings eine Empfehlung an die
Mitgliedstaaten beschlossen (Mitteilungen des Europarats, veröffentlicht in
der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 102 vom 3. Juni 1965, S. 38), die u.a.
folgende Richtlinien enthält:
15
Die Untersuchungshaft darf niemals zwingend sein.
Auszugs-Ende
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats
vom 14. Oktober 2004
- 2 BvR 1481/04 -
- Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und
der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.
Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des
Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende
schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
- Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen
des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die
nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht
um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt,
das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen
will.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1481/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen G...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Azime Zeycan,
Herner Straße 79, 44791 Bochum –
| gegen
a) |
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 -,
|
| b) |
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2004 - 14 WF 64/04 - |
| und |
Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 14. Oktober 2004 beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an
einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer
zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Mit seiner
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die
aus seiner Sicht mangelhafte Umsetzung des in seiner Sache ergangenen
Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.
Februar 2004 sowie die Missachtung von Völkerrecht durch
das Oberlandesgericht Naumburg.
Auszug-Ende
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20010501_1bvq002201.html
(Urteilsbegründung des BverfG, bitte § 31 BverfGG beachten)
Die Absage an den Nationalsozialismus hat das Grundgesetz in vielen
Normen, wie beispielsweise Art. 139 GG, besonders ausgedrückt, aber auch in dem
Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert, deren Fehlen das
menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hatte. In der
Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen sieht das Grundgesetz eine wichtige
Garantie gegen ein Wiedererstehen eines Unrechtsstaats.
Auszug-Ende
In der obigen erwähnten Resolution, allgemeine Erklärung der Menschenrechte, einfach auf den weiß-blauen Button der
Vereinten Nationen neben dem Auszug des Gerichtsurteiles clicken, dort runterscrollen zu Artikel 20 Absatz 2 und 23 Absatz 1 und
30. Es gibt keine Kammerpflicht (Vereinigungspflicht) steht in Artikel 20 Absatz 2.
Hier meine Ausweise meiner ehemaligen Berufsverbände.

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