Erklärung des Begriffes Arztes

Auch Heiler und Helfende dürfen Arzt sein auf Basis von Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichtes, die bindend sind für alle Behörden und auch deswegen Gesetz werden. Siehe auch hier und das Bundesverfassungsgericht. Nun wichtige Urteils-Sammlungen zur Sache, die Sie auch so Ihrer Krankenkasse einreichen können.
 
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20021024_2bvf000101.html
 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind, dieser Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. etwa BVerwG, DÄ 1966, S. 446 ff.; BVerwGE 35, 308 <310>; 66, 367 <369>; 94, 269 <274>) oder keinen Schaden anrichten kann (vgl. etwa BVerwGE 35, 308 <310 f.>; 66, 367 <369>; 94, 269 <274 f.>), mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet.
(...)
Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, NJW 1959, S. 833; Dünisch-Bachmann, a.a.O., Rn. 6.3.6 m.w. Hinweisen auf hierzu zählende therapeutische Maßnahmen; vgl. BVerwGE 66, 367 <369>).
 
166
 
Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat (vgl. BVerwGE 66, 367 <370>).
 
Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilprG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerwGE 66, 367 <370>).
 
167
 
Die wesentlichen Elemente des so skizzierten Begriffs der Heilkunde im Heilpraktikergesetz sind, unabhängig von der jeweiligen Berufstätigkeit, verallgemeinerungsfähig; sie werden im Besonderen auf den Geltungsbereich der Bundesärzteordnung (vom 2. Oktober 1961, BGBl I S. 1857, i.d.F. vom 16. April 1987, BGBl I S. 1218) übertragen (vgl. Narr, in: Narr/Hess/ Schirmer, Ärztliches Berufsrecht, Band I <Stand Januar 2000>, Rn. 8 und 10; Laufs/Uhlenbruck u.a., Handbuch des Arztrechts, 2. Auflage 1999, § 10 Rn. 7), die zwar von "Heilkunde" spricht (§ 2 Abs. 5), den Begriff aber nicht definiert.
 
168
 
Der Heilberufsbegriff ist danach, den fortentwickelten Definitionen des Bundesverwaltungsgerichts folgend, weit auszulegen. Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes war und ist es, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen (vgl. BVerfGE 78, 179 <192>). Diesen Zweck verfolgten auch die Vertreter in den Ausschüssen bei der Grundgesetzfassung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vgl. Protokoll der 7. Sitzung des Hauptausschusses vom 23. November 1948, Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/1949, S. 83 <90 f.>).
 
169bb) Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bestätigt das aus der historischen Betrachtung gewonnene Ergebnis. "Heilberufe" werden sowohl umgangssprachlich (vgl. hierzu die Definitionen in: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 2. Auflage 1993, S. 523; Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1877 <1984>, Band 10, S. 824; Trübners Deutsches Wörterbuch, 3. Band 1939, S. 381 ff.; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage 1991, 14. Band, S. 381 f.; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1975, Band 15, S. 820, und 1974, Band 11, S. 611) als auch fachsprachlich (Lexikon Medizin 1997, S. 747 zum Begriff "Heilung") nicht reduziert auf die "Heilung" von "Krankheiten", sondern erfassen zudem die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, seien diese restitutionsfähig oder nicht, sei also die Behandlung oder Betreuung nur pflegender, lindernder Natur.
 
Auszug-Ende
 
Noch liegt mir das automatische Kassenabrechnungssystem nicht vor.

Hier geht es nicht nur um Tiere:


http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070703_1bvr218606.html
(Auszüge)
zum Beschluss des Ersten Senats vom 3. Juli 2007
- 1 BvR 2186/06 -

Zwar mag die Neigung, eine Barhufpflege in der konkreten Situation als ungeeignet einzuschätzen, noch größer sein, wenn Tierhalter nicht erforderlichenfalls an andere, besser qualifizierte Anbieter verwiesen werden müssen. Dieser Zugewinn an Effektivität erlangt jedoch kein entscheidendes Gewicht.
 
Dies belegen die Erfahrungen aus dem Bereich der nichtärztlichen Heilkunde. Obwohl es dort um den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. BVerfGE 7, 377 <414>) geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen.

Vielmehr wird die heilkundliche Befugnis auch Heilpraktikern erteilt, wobei sich die insoweit maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen auf das Ziel bloßer Gefahrenabwehr beschränken (vgl. BVerfGE 78, 155 <163>).
 
Heilpraktiker müssen deshalb nicht über umfassende heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (vgl. BVerfG, a.a.O.)
, dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln (vgl. Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufes und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Stand: 2000, vor § 1 HPG, Rn. 3.4).
 
Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären.

Auszug-Ende
 
Das oben zitierte Urteil: BVerfGE 7, 377 <414> wurde am 11. Juni 1958 gesprochen und trägt das Aktenzeichen 1 BvR 596/56 und es erlaubt Berufsfreiheit und stammt aus dem Jahr 1958. Damit sollte klar sein, daß der Heilpraktiker und überhaupt der Heilende sei es weiblich oder männlich dem Arzt somit gleichgestellt ist und auch die Krankenkassen keinen Unterschied machen dürfen.
Hier ein weiters Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das mich kassenfähig macht. Artikel 12 GG Absatz 1 bezieht sich auf die Berufsfreiheit und weiter unten wird sich auf das Recht der Patienten bezogen. Kassenmitglieder haben alles umsonst zu bekommen, steht ebenso weiter unten. Laut dem Urteil kann man die KV umgehen und direkt mit den GKVs Verträge abschließen.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011030.html (<<-Archiv-Server in der Schweiz, mit vielen alten Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes aus Karlsruhe)


 
Urteil 

des Ersten Senats vom 23. März 1960 
-- 1 BvR 216/51 -

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Ärzte 1.-3. ..., der Kassenmitglieder 4.-9. ..., gegen § 368a Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht) vom 17. August 1955 (BGBl. I S. 513) und andere Bestimmungen. 

Entscheidungsformel: 

1. § 368 a Absatz 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17. August 1955 (Bundesgesetzblatt I S. 513) verletzt die Grundrechte der beschwerdeführenden Ärzte aus Artikel 12 Absatz 1 GG und ist deshalb, soweit er sich auf Ärzte bezieht, nichtig. 

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4), 8) und 9) sind damit erledigt. 
3. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. 
 
Gründe: 
I. 
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung beruht seit ihren Anfängen auf dem Sachleistungsprinzip, d. h. auf der Gewährung freier ärztlicher Behandlung und kostenloser Arzneimittel. Das bedeutet, daß die Krankenkassen ihren Mitgliedern die erforderliche Zahl von Ärzten zur Verfügung stellen müssen. [das heißt Patienten haben alles umsonst zu bekommen]

(...)

Zur Förderung der Zusammenarbeit bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenverbände Landesausschüsse und einen Bundesausschuß; die wichtigste Aufgabe dieser paritätisch besetzten Ausschüsse ist die Beschlußfassung über Richtlinien für die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Kranken, die Einführung neuer Behandlungsweisendie Gewährung ärztlicher Sachleistungen, die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln und von Krankenhauspflege sowie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Rechtliche Verbindlichkeit erlangen diese Richtlinien für den Kassenarzt kraft der -- obligatorischen -- Verbindlicherklärung durch die Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung.

(...)

Zwar erfüllt der Kassenarzt mit der Behandlung der Kassenmitglieder auch eine öffentliche Aufgabe; er wird sogar durch die Zulassung in ein öffentlich-rechtliches System einbezogen.  Innerhalb dieses Systems steht er jedoch weder zu den Kassen noch zur Kassenärztlichen Vereinigung in einem Dienstverhältnis. Mit der Krankenkasse verbinden ihn keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber übernimmt er mit der Zulassung die Verpflichtung, sich zur Versorgung der Kassenmitglieder bereitzuhalten und ihre Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Richtlinien durchzuführen; insoweit bestehen auch gewisse Disziplinarbefugnisse, die aber ein Abhängigkeitsverhältnis weder begründen noch voraussetzen. Die Kassenärztliche Vereinigung ist organisiert als genossenschaftliche Vereinigung der Kassenärzte zur korporativen Erfüllung der Verpflichtung, die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder sicherzustellen.

(...)

Da grundsätzlich jeder zulassungsfähige Arzt zu den Kassen zugelassen werden muß, [alle Ärzte sind also automatisch Kassenärzte] bedarf es keiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Kassenmitglieder, die in der Beschränkung der freien Arztwahl eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG erblicken. Ihnen stehen alle praktizierenden Ärzte zur Auswahl zur Verfügung: soweit die Ärzte ihre Zulassung erwirkt haben, als Kassenärzte, soweit sie eine Zulassung ablehnen, zur Behandlung als Privatpatienten. [es steht also jedem Arzt frei, ob er Kassenarzt sein will. Jeder muß aufgenommen werden,  denn der Arzt kann frei entscheiden, ob er Kassenarzt sein will oder nicht. Die GKVs müssen immer jeden Arzt annehmen, auch nicht-Ärzte sind Ärzte siehe weiter oben und Heilende auch und Helfende ebenso.]
 
Auszug-Ende  Kommentare in eckigen Klammern sind meine bis Ziffern ganz oben

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html


Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.

Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

Ende der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes

Dies entspricht  http://norm.bverwg.de/jur.php?bverfgg,31

Ansonsten zählt auch Artikel 23 Absatz 1, 25 Absatz 1 sowie 8 und 30  der http://www.un.org/Depts/german/grunddok/ar217a3.html sowie einige Urteile dazu

Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, BverfG 1 BvR 513/65, zu finden http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv019342.html Der Unibe Server ist der Server der Universität Bern, der alte Urteile des Bundesverfassungsgericht archiviert hat. Die Entscheidung nennt man auch Wencker-Entscheidung, BverfGE 19, 342

des Ersten Senats vom 15. Dezember 1965 
-- 1 BvR 513/65 --

 
(...)
 
2. Die neuere Rechtsentwicklung trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 betont im Anschluß an die französische Erklärung der Menschenrechte von 1789 die Unschuldsvermutung nachdrücklich (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9). Die Europäische Menschenrechtskonvention wiederholt diesen Grundsatz (Art. 6 Abs. 2) und umschreibt in Artikel 5 genau die Voraussetzungen, unter denen im Rechtsstaat die Beschränkung der persönlichen Freiheit allein zulässig ist. Das Ministerkomitee des Europarats hat dazu neuerdings eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten beschlossen (Mitteilungen des Europarats, veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 102 vom 3. Juni 1965, S. 38), die u.a. folgende Richtlinien enthält: 
 
15
Die Untersuchungshaft darf niemals zwingend sein.
 
Auszugs-Ende 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html

1


Auszug-Ende


http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20010501_1bvq002201.html (Urteilsbegründung  des BverfG, bitte § 31 BverfGG beachten)

Die Absage an den Nationalsozialismus hat das Grundgesetz in vielen Normen, wie beispielsweise Art. 139 GG, besonders ausgedrückt, aber auch in dem Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hatte. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen sieht das Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen ein Wiedererstehen eines Unrechtsstaats.

Auszug-Ende

In der obigen erwähnten Resolution, allgemeine Erklärung der Menschenrechte, einfach auf den weiß-blauen Button der Vereinten Nationen neben dem Auszug des Gerichtsurteiles clicken, dort runterscrollen zu Artikel 20 Absatz 2 und 23 Absatz 1 und 30. Es gibt keine Kammerpflicht (Vereinigungspflicht) steht in Artikel 20 Absatz 2.

Hier meine Ausweise meiner ehemaligen Berufsverbände.

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